Vorschläge für Maßnahmen zur Wiederherstellung von Vielfalt und Wettbewerb in digitalen Medienmärkten

- Medienstaatsvertrag -

[Erklärungen und Hintergründe sind im Text kursiv formatiert, die vorgeschlagenen Regelungen normal]

Allgemeiner Hintergrund:

Digitale Monopolbildung führt aktuell zu massiven Problemen auf dem Feld der Medien. Erstens führt die fortschreitende Substitution analoger Mediennutzung durch Beinahe-Monopole der Digitalkonzerne zu einer problematischen Bündelung von Meinungsmacht. Zweitens können unabhängige Anbieter auf eigenen Domains, wie etwa die digitalen Verlängerungen der analogen redaktionellen Medien, unter den Bedingungen der digitalen Monopolisierung von Traffic „trockengelegt“ gelegt werden. Privat finanzierte redaktionelle Medien verlieren auf diese Weise ihre Finanzierungsgrundlage. Auch gebührenfinanzierte Inhalteanbieter müssen sich aktuell den Plattformen und ihren Algorithmen unterordnen. Zuletzt werden auch die vielen Influencer, Kreatoren und Anbieter unterschiedlicher Medieninhalte von den Plattformen, die sie beliefern, abhängig, da diese unter den Bedingungen der Monopolisierung keine realistischen Möglichkeiten haben, auf alternative Anbieter auszuweichen.

Durch den Vormarsch digitaler Medienmonopole gerät der Status Quo unseres Mediensystems in einen Widerspruch mit den demokratischen Prinzipien unserer Verfassung. Deshalb brauchen wir einen konkreten Maßnahmenplan, durch den wir das Netz von übermäßigen Konzentrationen der Meinungsmacht befreien und so die Freiheit der Medien für die digitale Zukunft sichern können. Dabei müssen die verfassungsrechtlich gebotenen Regeln des Medienrechts ausnahmslos für alle digitalen Medienanbieter Gültigkeit besitzen. Für sie alle müssen gelten Unabhängigkeit, Anbietervielfalt (auch in der Nutzung), Staatsferne. Journalistische und redaktionelle Inhalte (privat oder beitragsfinanziert) müssen effektive Zugangsmöglichkeiten erhalten, um unter den Bedingungen digitaler Monopol- oder Oligopolbildung wahrgenommen zu werden. Ferner muss die Finanzierungsgrundlage von redaktionellen und journalistischen Inhalten auch unter digitalen Bedingungen langfristig gesichert bleiben.

Im folgenden Text machen wir Vorschläge, wie wir die zunehmende Vermachtung und Monopolisierung der digitalen Medien stoppen können. Wir verstehen diesen Entwurf demzufolge als Diskussionspapier und freuen uns auf Feedback, Anregungen und Kritik. Und vor allem freuen wir uns auf Vorschläge, wie wir das Ziel der demokratischen Befreiung der digitalen Medienmärkte vielleicht noch schneller und konsequenter erreichen können, als wir es hier geschildert haben.

Apl. Prof. Dr. Martin Andree

apl. Prof. Dr. Martin Andree

Universität zu Köln

Medienwissenschaft mit Schwerpunkt digitale Medien

Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer

Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer

Universität zu Köln

Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht


Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wettbewerb und Vielfalt im Markt der digitalen Medien

1. Offene Standards und Interoperabilität

Hintergrund:

Digitalkonzerne haben geschlossene Standards errichtet, um die Nutzer an die jeweilige Plattform zu binden und ihre Wahlfreiheit massiv einzuschränken, diese zu verlassen, um Angebote außerhalb der Plattformen aufzusuchen. Umgekehrt werden auch die Anbieter von Inhalten (Influencer, Creatoren, etc.) in ein Abhängigkeitsverhältnis geführt. Geschlossene Standards ermöglichen den Missbrauch von Markt- und Kommunikationsmacht in digitalen Medienmärkten und sollten deshalb unterbunden werden.

Regelung:

Plattformen ab einer Größe von 7,5 Milliarden Euro Umsatz jährlich im Gebiet der EU und des EWR sollen demnach verpflichtet werden, alle bei ihnen abrufbaren Inhalte ausschließlich über offene Standards (wie aktuell etwa im Falle der Email) anzubieten, so dass diese Inhalte in Zukunft herstellerunabhängig genutzt werden können. Das würde dazu führen, dass Nutzer Inhalte wie Videos, Bilder, Texte nahtlos und beliebig von einer Plattform zu einer anderen teilen könnten. Diese offenen Standards müssten ebenfalls ermöglichen, Follower (nach deren Einwilligung) über Plattformen hinweg durch einfache Funktionen „mitzunehmen“.

2. Volle Outlink-Freiheit für Content-Creatoren

Hintergrund:

Digitalkonzerne haben die Durchlässigkeit ihrer Plattformen nach außen massiv reduziert, indem sie Outlinks (Links, die Nutzer außerhalb der Plattform führen) entweder gar nicht erst anbieten oder sie mit hohen Barrieren versehen. Die aktive Herunterregelung von Outlinks dient dem Zweck, die Nutzer an die jeweilige Plattform zu binden, ihre Wahlfreiheit massiv einzuschränken und umgekehrt auch die Anbieter von Inhalten (Influencer, Kreatoren, etc.) in ein Abhängigkeitsverhältnis zu führen. Vor allem schränken sie dadurch die Medienfreiheit für Anbieter zur Verbreitung von Inhalten massiv ein, weil diese ihre Inhalte kaum noch außerhalb der Plattformen monetarisieren können. Zudem haben einzelne Plattformen zu demselben Zweck Inhalte mit Outlinks in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt („dimming“). Die verschiedenen eingesetzten Mittel zur Reduzierung der Outlinks ermöglichen den Missbrauch nicht nur von Marktmacht, sondern auch von Kommunikationsmacht in digitalen Medienmärkten und sollen deshalb reguliert werden.

Regelung:

Deswegen müssen alle Plattformen bzw. Intermediäre ab einer Größe von 7,5 Milliarden Euro Umsatz jährlich im Gebiet der EU und des EWR, deren Geschäftsmodell auf der Monetarisierung von User Generated Content basiert, in Zukunft denselben Nutzern auf allen Ebenen der Inhalte ermöglichen, Links nach außen zu setzen, also auf der Ebene der Überschriften, des Bildes beziehungsweise Videos sowie des Texts. Ferner müssten wir bei Apps dafür sorgen, dass bei Aufruf eines Outlinks der In-App-Browser verlassen wird und das ausgewählte Angebot außerhalb der App genutzt wird. Jeder Klick auf einen Inhalt muss als Entscheidung des Nutzers dahingehend respektiert werden, dass der Nutzer die Plattform verlassen möchte. Zuletzt dürfen Plattformen keine Posts algorithmisch benachteiligen, wenn diese Outlinks enthalten. Jede auch noch so kleine strukturelle Barriere für Outlinks, aber auch die reine Benachteiligung beziehungsweise das Dimming von Posts mit Outlinks müsste rechtlich als Missbrauch technisch möglicher Ausschließlichkeit (insoweit eine monopolgleiche Befugnis) gewertet werden. Als Selbstbevorteilung im Sinne des Missbrauchs einer solch beherrschenden Stellung sollte jede solche Handlung der Plattformen ähnlich streng geahndet werden wie sonstige kartellrechtliche Delikte, und zwar auch dann, wenn die Selbstbevorteilung keine Produkte, sondern Information und Kommunikation betrifft. Das dahinterstehende Prinzip lautet also: Wer eine offene Plattform sein will, die von der Arbeit der User unterhalten wird, muss denselben Usern diskriminierungsfrei ermöglichen, durch relevante Inhalte den Traffic auf eigene Angebote anzuziehen.

Die Überwachung der diskriminierungsfreien Offenheit der Plattformen auf dem Feld der digitalen Medienmärkte erfolgt jährlich durch das Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der KEK. Bei Zuwiderhandlung darf das Bundeskartellamt eine Strafe in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes des jeweiligen Unternehmens verhängen.

3. Abschaffung aktiver Traffic-Manipulation und Sanktionen bei Selbstbevorteilung

Hintergrund:

Digitalkonzerne haben über die Jahre Ökosysteme aus verschiedenen, miteinander verbunden Beinahe-Monopolen und Oligopolen aufgebaut. Weil sie die Gateways kontrollieren, können sie sich aktuell den Traffic selbst zuteilen (etwa von Google auf YouTube), ohne dass Wettbewerber eine realistische Chance der Kontrolle oder Mitbestimmung haben; auch die Anbieter von Inhalten (Influencer, Creatoren, etc.) werden in ein Abhängigkeitsverhältnis geführt. Diese Praxis ermöglicht den Missbrauch von Markt- und Kommunikationsmacht in digitalen Medienmärkten und soll deshalb abgeschafft werden.

Regelung:

Gatekeeper dürfen in keiner Form den Traffic aktiv manipulieren, um eigene Angebote zu bevorteilen. Die Ströme des Traffics müssen jährlich von der KEK durch eine unabhängige wissenschaftliche Studie auf der Grundlage von Realnutzungsmessungen überprüft werden.

Die Überwachung der diskriminierungsfreien Verteilung des Traffics durch die Plattformen erfolgt jährlich durch das Bundeskartellamt im Einvernehmen mit und nach Anhörung der KEK. Sinnvoll ist die Ansiedelung der Datenerhebung bei der KEK, die auch derzeit schon Zuschaueranteils- und Reichweitenerhebungen durchführt. Bei Zuwiderhandlung darf das Bundeskartellamt eine Strafe in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes des jeweiligen Unternehmens verhängen.

4. 30 Prozent Marktanteilsobergrenze in demokratierelevanten Kategorien

Hintergrund:

Verfassungsrechtlich sind Monopole in demokratierelevanten Mediengattungen in Deutschland unerwünscht. Die Vorgaben des Medienstaatsvertrags sind hier klar und geben für bundesweiten Rundfunk maximal 30 Prozent des Rezeptionsanteils in der jeweiligen Mediengattung vor.

Regelung:

Die verfassungsrechtlichen Prinzipien besitzen auch für digitale Mediengattungen Gültigkeit. Als demokratierelevante digitale Mediengattungen sollen folgende Kategorien gelten: Gratis Video (als digitaler Nachfolger des Fernsehens, also Dienste wie die von Youtube, Tiktok etc.), digitale Audio-Anbieter (als digitale Nachfolger von Radio, also Apple Music, Spotify, etc.), Social Media (als typische digitale Nachfolge von Presse- und Printinhalten, wie etwa Facebook, Instagram), sowie zuletzt Suchmaschinen als Gatekeeper, welche in hohem Ausmaß eine Wächterfunktion für alle digitalen Mediengattungen besitzen.

Die Marktmacht in diesen demokratierelevanten Mediengattungen wird jährlich von der KEK durch Realnutzungsmessungen auf den Endgerätekategorien Smartphone, Tablet und Desktop ermittelt und der Öffentlichkeit vorgelegt.

Bei Vorliegen von digitaler Markt- und Meinungsmacht über der Schwelle von 30 % in den jeweiligen Kategorien sind von der KEK folgende Schritte einzuleiten:

4.1 Trennung von Kanal und Inhalt / Öffnung für Drittanbieter

Hintergrund:

Die strikte Trennung von Kanal und Inhalt hat sich im Medien- und Telekommunikationsrecht zur Herstellung wirksamer Checks and Balances bewährt. Sie bieten einen sicheren Schutz gegen den systematischen Missbrauch von Markt- und Kommunikationsmacht in Medienmärkten.

Regelung:

Digitale Plattformen mit beherrschender Stellung in demokratierelevanten Kategorien müssen deshalb auf der Unternehmensebene in jeweils zwei Ebenen aufgebrochen werden, die dann separat den Verbreitungsweg einerseits und die Inhalte andererseits monetarisieren.

So würde es zum Beispiel bei YouTube eine Gesellschaft für YouTube Platform Services und eine Gesellschaft für YouTube Content Services geben. Die Video-Plattform selbst müsste vollständig interoperabel gestaltet sein (vgl.oben unter Punkt 1). In Ergänzung zur Interoperabilität müsste YouTube technisch die Möglichkeit bereitstellen, dass Urheber die Option haben, ihre Inhalte selbst zu hosten und trotzdem über die YouTube-Plattform zu verteilen.

YouTube Platform Services würde aus dieser Perspektive in einen Betreiber verwandelt, der verschiedenen Anbietern (also einer Reihe von Vermarktern jenseits von YouTube) ermöglicht, eigenständig und im Wettbewerb mit YouTube Content Services Inhalte durch Werbung zu monetarisieren. Diese Vermarkter dürfen keinerlei Einfluss auf inhaltliche Aspekte nehmen.

Dies würde auch die vielen Creatoren, Influencer, aber auch Redaktionen und Blogger emanzipieren. Diese könnten Content unabhängig hosten und über alternative Vermarkter monetarisieren – und würden möglicherweise feststellen, dass sie dort günstigere Konditionen oder zusätzliche Sichtbarkeit erhalten, ohne die Plattform selbst (hier: YouTube) zu verlassen. Youtube Platform Services könnte pauschal einen fixen Anteil (z.B. 5%) aller Werbeeinnahmen der unabhängigen Vermarkter und Drittanbieter erhalten, bis der Marktanteil innerhalb der betroffenen Mediengattung unter 30% sinkt. Durch Wettbewerb würde Transparenz entstehen in Bezug auf Kosten- und Angebotsstrukturen innerhalb der jeweiligen Plattform. Es entsteht die Möglichkeit, zentrale Indikatoren miteinander zu vergleichen, um so jede Form der Ausnutzung beherrschender Stellungen bereits im Ansatz zu verhindern.

Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk könnte so die eigenen Angebote etwa auf Youtube selbst hosten und über einen spezifischen Vermarkter abwickeln. Diese Struktur ermöglicht die Monetarisierung solcher Angebote durch Werbung auch unter den Bedingungen der Plattformökonomie. Die erzielten Profite würden gemeinnützig eingesetzt, also entweder zur Reduktion des Rundfunkbeitrags oder zur Finanzierung der Produktion digitaler Inhalte. Die Landesmedienanstalten würden nach Anhörung der KEF über die Verwendung dieser Mittel entscheiden.

Bei Suchmaschinen lassen sich bewährte Modelle der Syndizierung anwenden. Der Marktführer (hier: Google Platform Services) müsste Wettbewerbern Datenzugang zu günstigen Konditionen ermöglichen.

Die jeweilige Öffnung sowie die Konditionen der monopolistischen und oligopolistischen Plattformen für Drittanbieter werden durch das Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der KEK überwacht. Die Überwachung monopolistischer und oligopolistischer Strukturen würde der Öffentlichkeit in einem jährlichen Monitoring durch das Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der KEK zugänglich gemacht.

4.2 Oversight Boards

Hintergrund:

Die Trennung von Kanal und Inhalt ermöglicht erstmals Transparenz für ein Monitoring der Traffic-Ströme durch die Plattformen, die sich in der Vergangenheit für den Influencer und Creatoren oft als Willkürherrschaft erwiesen hat.

Da der Wert dieser Plattformen fast ausschließlich aus dem Netzwerk der Nutzer sowie der Influencer, Kreatoren und den durch sie »erarbeiteten« Netzwerkeffekten besteht, ist es nicht legitim, dass diese Communities nicht mitbestimmen dürfen über das Netzwerk, das sie selbst durch ihre eigene Arbeit erschaffen. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Community der Nutzenden mehr und mehr selbst zu Inhalteanbietenden werden, also Bedeutung für die Meinungsbildung erhalten.

Regelung:

Plattformen mit beherrschenden Stellungen sollten zur Einrichtung von Oversight Boards verpflichtet werden, die jeweils zu einem Fünftel besetzt werden

  1. von gewählten Vertretern der Content Kreatoren,
  2. von gewählten Vertretern der Plattform-Nutzer
  3. von Vertretern der Vermarkter (siehe oben, 4.1),
  4. von Digital-Experten aus dem Feld der digitalen Wirtschaft und Regulierung und
  5. von Vertretern aus dem Management der Plattform.

Die Besetzung der Oversight Boards wird durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) unter Beteiligung der KEK überwacht.

Diese Oversight Boards sollen jährlich ein Monitoring der Traffic-Verteilung innerhalb der Plattform durchführen, um jede Art von Machtmissbrauch durch die Plattform-Infrastruktur gegenüber den Inhalteanbietern (Influencer, Creatoren, etc.) sowie den Vermarktern zu verhindern.

Ferner soll das Oversight Board über die Regelungen in Bezug auf die Gemeinschaftsstandards und Selbststeuerung der Plattformen bestimmen, also etwa über Möglichkeiten des Einspruchs, Berufungsinstanzen, Prozesse sowie die organisatorische Besetzung der „Richter“ bei Streitfällen.


Die hier erarbeiteten Vorschläge beruhen auf verschiedenen Vorarbeiten, die in den letzten Jahren erschienen sind. Weiterführende Informationen finden sich in den folgenden Links und Dokumenten:

Atlas der digitalen Welt

1. Die ganzheitliche wissenschaftliche Vermessung der Monopolbildung in den verschiedenen digitalen Mediengattungen ist ausführlich dokumentiert in:

Andree, Martin, und Timo Thomsen: Atlas der digitalen Welt. Frankfurt/M.: Campus 2020.

Einführende Informationen finden sich auf der Webseite zum Buch: www.atlasderdigitalenwelt.de

Big Tech muss weg!

2. Die schädlichen Folgen der digitalen Monopolbildung für die demokratische Öffentlichkeit sowie 15 Maßnahmen zur Lösung des Problems (mit hohen Überlappungen zu den hier geäußerten Vorschlägen) sind ausführlich dargelegt in:

Andree, Martin: Big Tech muss weg! Die Digitalkonzerne zerstören Demokratie und Wirtschaft – wir werden sie stoppen. Frankfurt/M.: Campus 2023

Einführende Informationen finden sich auf der Webseite zum Buch: www.bigtechmussweg.de

3. Eine juristische Vertiefung der vorgeschlagenen Lösungen mitsamt den dazugehörigen politischen Zuständigkeiten (EU, Bund, Bundesländer) sowie einem Zeitplan für die Umsetzung haben wir im Dezember 2023 ausgearbeitet in:

Andree, Martin, und Karl-Nikolaus Peifer: „Digitaler Neustart für freien Wettbewerb und Vielfalt in digitalen Märkten“; in: MedienWirtschaft 4/2023, S. 37-48.

Der Beitrag steht hier als Download zur Verfügung

4. Die obige Fachpublikation haben wir im Februar 2024 durch einen zusammenfassenden Essay („Befreit das Netz!“) in der „Süddeutschen Zeitung“ ergänzt.

https://www.sueddeutsche.de/kultur/google-meta-musk-internet-dominanz-befreiung-1.6344469?reduced=true

Dieser Essay ist auch frei verfügbar auf dem Blog „Haus der Pressefreiheit“:
>>> https://www.hausderpressefreiheit.de/Home/Diskurs/Befreit-das-Netz.html

5. Im April 2024 hat die „Initiative Nachrichtenaufklärung“ die Gefahren von Tech Monopolen zur Top 2 der „vergessenen Nachrichten“ ausgewählt:

http://www.derblindefleck.de/2024-top-thema-02/

6. Die KEK hat in ihren letzten Jahresberichten und Publikationen immer wieder auf diese Forschung verwiesen und auf eine dringende Neuregelung des Medienkonzentrationsrechts gedrängt.

Vgl. dazu als Einstieg den Beitrag „KEK sieht KI als Konzentrationsbeschleuniger“ in epd Medien vom 29. Mai 2024,

>>> https://medien.epd.de/article/1334

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